Nach dem einem Ehrnvesten Rath dieser Statt Nürmberg die hieunten verzeichnete und deß heiligen Römischen Reichs MüntzOrdnung gantz ungemesse und geringhältige zum theil gar falsche Müntz Sorten ... auffgewechselt und unter anderm Gelt verschoben werden wöllen vorgebracht worden Haben ire E. F. W. solche auffziehen und probiren lassen. Dieweiln dann Sie in hieunten angezeigtem werth und also gar geringheltig befunden worden ... So hat derowegen ... Rath ... nicht unterlassen sollen oder wöllen berührte geringhaltige Müntzen ... bey allen dessen Burgern ... zuverbietten ...
Nach dem einem Ehrnvesten Rath dieser Statt Nürmberg die hieunten verzeichnete und deß heiligen Römischen Reichs MüntzOrdnung gantz ungemesse und geringhältige zum theil gar falsche Müntz Sorten ... auffgewechselt und unter anderm Gelt verschoben werden wöllen vorgebracht worden Haben ire E. F. W. solche auffziehen und probiren lassen. Dieweiln dann Sie in hieunten angezeigtem werth und also gar geringheltig befunden worden ... So hat derowegen ... Rath ... nicht unterlassen sollen oder wöllen berührte geringhaltige Müntzen ... bey allen dessen Burgern ... zuverbietten ...

Nach dem einem Ehrnvesten Rath dieser Statt Nürmberg die hieunten verzeichnete und deß heiligen Römischen Reichs MüntzOrdnung gantz ungemesse und geringhältige zum theil gar falsche Müntz Sorten ... auffgewechselt und unter anderm Gelt verschoben werden wöllen vorgebracht worden Haben ire E. F. W. solche auffziehen und probiren lassen. Dieweiln dann Sie in hieunten angezeigtem werth und also gar geringheltig befunden worden ... So hat derowegen ... Rath ... nicht unterlassen sollen oder wöllen berührte geringhaltige Müntzen ... bey allen dessen Burgern ... zuverbietten ... Decretum in Senatu, 14. Septemb: Anno 1613.

Lieu de publication: [Nürnberg]
Année: 1613
Nombre de pages: 1
Cote: Einbl. V,53 s-4
ID Projet: VD17 12:700763X
URN: urn:nbn:de:bvb:12-bsb00100519-3

Nach dem einem Ehrnvesten Rath dieser Statt Nürmberg die hieunten verzeichnete und deß heiligen Römischen Reichs MüntzOrdnung gantz ungemesse und geringhältige zum theil gar falsche Müntz Sorten ... auffgewechselt und unter anderm Gelt verschoben werden wöllen vorgebracht worden Haben ire E. F. W. solche auffziehen und probiren lassen. Dieweiln dann Sie in hieunten angezeigtem werth und also gar geringheltig befunden worden ... So hat derowegen ... Rath ... nicht unterlassen sollen oder wöllen berührte geringhaltige Müntzen ... bey allen dessen Burgern ... zuverbietten ...

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