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dai Baumgartner, Philipp.:Rechtlich Bedencken Uber die Frag Ob ein Creditor oder Glaubiger, welcher verschienen Jahren 1622. und 1623. dem Debitori oder Schuldtner an hochgestaigerten oder gar schlim[m]en und verkehrten Müntzsorten eine gewisse Summen Geldts vorgestreckt und gelihen, an jetzo ... die Bezahlung in jetzigem gangbahren Valor und Werth: und also ein mehrers, als Er außgeben, köndte oder möge von Rechtswegen begeren und einnemmen (Augspurg 1624)

Version 2.1.16 - HHI V 3.0 [11.03.2019] 0.1/0.55